Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) mit 1.8.2013
Mit der Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) tritt mit 1. August 2013 eine Erweiterung der verpflichtenden Entgeltangabe bei der Stellenausschreibung in Kraft. Nunmehr gilt die Pflicht, ein Mindestentgelt anzugeben, auch für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, für die kein Kollektivvertrag, Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung anwendbar sind, sobald ein Stelleninserat veröffentlicht wird.
In jenen Fällen ist in der Stellenausschreibung von der Arbeitgeberin, vom Arbeitgeber jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Verhandlungen zur vertraglichen Vereinbarung des Entgelts dienen soll.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften sowie leitende Angestellte von Unternehmen mit anderen Rechtsformen, wenn diesen maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht.
Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) mit 1.8.2013
Mit der Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) tritt mit 1. August 2013 eine Erweiterung der verpflichtenden Entgeltangabe bei der Stellenausschreibung in Kraft. Nunmehr gilt die Pflicht, ein Mindestentgelt anzugeben, auch für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, für die kein Kollektivvertrag, Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung anwendbar sind, sobald ein Stelleninserat veröffentlicht wird.
In jenen Fällen ist in der Stellenausschreibung von der Arbeitgeberin, vom Arbeitgeber jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Verhandlungen zur vertraglichen Vereinbarung des Entgelts dienen soll.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften sowie leitende Angestellte von Unternehmen mit anderen Rechtsformen, wenn diesen maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht.