Frequently Asked Questions
Antworten auf Ihre Fragen
- 10 Tipps, wie Sie richtig spenden
- FAQ: Datenschutz
- DSGVO
- Websites
- FAQ: Spendenabsetzbarkeit
- Logo Spendenabsetzbarkeit
- Spendenabsetzbarkeit allgemein
- Verfahren zur Erlangung der Absetzbarkeit
- Spendenmeldung / Automatischer Datenaustausch
- Infos für Spender*innen
FAQ: 10 Tipps, wie Sie richtig spenden
Gutes zu tun ist den Österreicher*innen ein wichtiges Anliegen. Wie kann dies aber am besten erfolgen? 10 Spendentipps zur Orientierung.
Was ist Ihnen persönlich wichtig, was möchten Sie mit Ihrer Spende erreichen? Unterstützen Sie Anliegen, die Ihnen wichtig sind.
Suchen Sie sich eine oder zwei Organisationen aus, die Sie gerne fördern wollen, und bleiben Sie ihr treu. So bleibt auch der Verwaltungsaufwand gering.
Mit der Spendenabsetzbarkeit können Sie einen Teil der Spende vom Finanzamt zurückerhalten. Geben Sie diesen Vorteil in Form einer höheren Spende weiter!
Einzelne großzügige Spenden sind effizienter als viele kleine Beträge und ermöglichen den Organisationen eine längerfristige Planung. Mit drei bis vier Spenden pro Jahr kann noch nachhaltiger geholfen werden.
Das Österreichische Spendengütesiegel steht für geprüfte Spendensicherheit durch strenge Qualitätsstandards, Transparenz und laufende Kontrolle. Alle Organisationen unter www.osgs.at.
Schauen Sie sich die Website der Organisation an. Jahres- und Projekt-Berichte geben Ihnen einen guten Eindruck, wie die Organisation mit Ihrer Spende umgehen wird. Transparenz ist hier ein wichtiges Qualitätsmerkmal.
Selbstverständlich möchten Spender*innen, dass ihre Hilfe genau bei dem Zweck ankommt, wofür sie spenden. Oft schränkt eine Zweckwidmung die Organisation aber auch ein.
Eine besondere Art der Spende sind Spenden-Geschenke, etwa in Form einer Patenschaft. Wenn Sie noch nach einem Geschenk suchen, sind Spenden-Geschenke eine schöne Möglichkeit, Sinnvolles zu schenken und gleichzeitig Gutes zu tun.
Nutzen Sie die kostenfreie Erstberatung der Notar*innen bei Fragen zur Erstellung Ihres letzten Willens. Um Unklarheiten zu vermeiden, fügen Sie den genauen Vereinsnamen sowie Adresse und die Vereinsnummer an. Diese Nummer (ZVR Nummer) finden Sie am besten online auf der Impressum-Seite des jeweiligen Vereins.
Bei Bargeldzahlung am Bankschalter fallen hohe Gebühren an. Nutzen Sie daher Überweisungsbelege! Spenden Sie auf der Straße Bargeld nur an bekannte Organisationen!
FAQ: Datenschutz
Welche Daten schützt die DSGVO? Wie sind Sie beim Betrieb Ihrer Website auf der sicheren Seite?
Der FVA hat häufig gestellte Fragen gesammelt und nach eigener Einschätzung beantwortet.
DSGVO allgemein
Die DSGVO regelt ausschließlich den Schutz der personenbezogenen Daten. Um solche handelt es sich dann, wenn die Daten einen Bezug zu einer natürlichen Person haben. Die Person muss durch die Daten nicht direkt identifizierbar sein, wie es bei Namen und Adressen der Fall ist. Auch etwa die IP-Adresse eines Computers, durch die nur mithilfe entsprechender Technologie von Expert*innen auf eine Person geschlossen werden kann, ist ein personenbezogenes Datum.
Den Schutz dieser personenbezogenen Daten gewährt die DSGVO, die Rechte kommen dabei der Person, auf die sich die Daten beziehen, dem/ der Betroffenen zu.
Auch wenn „Datenschutz“ gerne als Überbegriff verwendet wird, gilt die DSGVO nicht für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Nein. Selbst wenn Ihnen die Daten völlig unerheblich erscheinen und Sie sicher sind, dass es den Betroffenen völlig egal wäre, ob Sie sie verarbeiten – es kommen dennoch alle Regeln der DSGVO zur Anwendung.
Ja. Eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO ist jede Art, Daten zu verwenden. Davon sind das Speichern, Versenden, Bearbeiten, Abfragen, Löschen, … – im Grunde jede denkbare Art, mit Daten umzugehen, umfasst.
Sofern die Verarbeitung strukturiert erfolgt, also etwa das Spender*innenverzeichnis alphabetisch oder nach Spendeneingangsdatum sortiert geführt wird, fällt sie unter den Anwendungsbereich der DSGVO. Ob es sich um digitale oder analoge Verarbeitung handelt, ist dabei unbedeutend.
Für Sie als Organisation ist es ratsam, sich gar nicht erst mit der Überlegung zu beschäftigen, ob Sie gerade eine Verarbeitung durchführen. Der Begriff ist sehr weit gefasst – gehen Sie am besten einfach davon aus, dass jede Ihrer Handlungen mit personenbezogenen Daten eine Verarbeitung darstellt.
Die DSGVO regelt jegliche Verarbeitung von Daten. Das Telekommunikationsgesetz gilt darüber hinaus für digitale Kommunikation, also E-Mail und Telefonanrufe (sowie Fax und SMS).
Das Telekommunikationsgesetz, oder TKG, ist deutlich restriktiver als die DSGVO: Kommunikation zu Werbezwecken ist ausschließlich mit Einwilligung des Empfängers zulässig. Der Begriff Werbezwecke geht dabei relativ weit und umfasst neben direkten Spendenaufrufen auch etwa Geburtstagsglückwünsche oder die Einholung der Einwilligung selbst.
Im Fall der digitalen Kommunikation müssen Sie sowohl die DSGVO als auch das TKG einhalten. Auch wenn also Ihr Newsletter nach der DSGVO aus berechtigtem Interesse zulässig ist, dürfen Sie in gemäß TKG dennoch nur mit Zustimmung als E-Mail verschicken.
Auf keinen Fall! Die Einwilligung ist nur einer von vielen Gründen, die eine Datenverarbeitung erlauben. Und die Betroffenen können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Wenn Sie also eine Einwilligung für eine Verarbeitung einholen, die Sie schon aufgrund eines anderen Grundes durchführen dürften, müssen Sie diese bei Widerruf wieder einstellen. Ein Wechsel des Grundes, aus dem die Daten verarbeitet werden, ist nämlich grundsätzlich nicht möglich.
Den Betroffenen gegenüber haftet ausschließlich der Arbeitgeber. Die hohen Strafen, mit denen die DSGVO droht, können grundsätzlich also niemals Mitarbeiter*innen betreffen.
Ausnahme ist der seltene Fall, dass Mitarbeiter*innen selbst die Verantwortlichen sind, weil sie Daten ohne Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit verarbeiten, also etwa die im Beruf erlangten Daten zu privaten Zwecken nutzen. Solange Mitarbeiter*innen Daten aber nur in der Art verarbeiten, auf die sie von ihrem Arbeitgeber dazu angewiesen wurden, sind sie den Betroffenen gegenüber niemals haftbar.
Für den Fall, dass Mitarbeiter*innen die Weisungen ihres Dienstgebers, wie sie Daten DSGVO-konform zu verarbeiten haben, nicht einhalten, und deshalb der Dienstgeber eine Strafe erhält, ist eine Haftung der Mitarbeiter*innen gegenüber dem Arbeitgeber möglich.
Grundsätzlich unterliegt jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle den Verpflichtungen des Datenschutzrechts.
Das Datenschutzrecht unterscheidet einerseits zwischen dem
- „Verantwortlichen“, d.h. derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die eine Datenverarbeitung durchführt sowie über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, und andererseits der
- „betroffenen Person“, d.h. jener natürlichen Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Der Verantwortliche ist der primäre Adressat des Datenschutzrechts. Sobald eine Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle (der Verantwortliche) personenbezogene Daten einer natürlichen Person (der betroffenen Person) verarbeitet, unterliegt der Verantwortliche dem Datenschutzrecht und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einhalten.
Das Datenschutzrecht ist anwendbar, wenn personenbezogene Daten zumindest teilweise automatisiert (d.h. IT-unterstützt) verarbeitet werden. Es reicht aus, wenn personenbezogene Daten erhoben oder auch nur gespeichert werden. Die Anwendung des Datenschutzrechts setzt nicht voraus, dass personenbezogene Daten zusätzlich auch noch analysiert oder zu bestimmten Zwecken verwendet werden.
Beispiel: Ein Händler führt in einem Textdokument fortlaufende ungeordnete Notizen zu seinen Kunden. Sobald er diese personenbezogenen Notizen im Computer eingibt, ist das Datenschutzrecht anwendbar, weil personenbezogene Daten automationsunterstützt (bzw. IT-unterstützt) verarbeitet werden.
Darüber hinaus ist das Datenschutzrecht ist auch dann anwendbar, wenn personenbezogene Daten rein manuell (d.h. nicht automatisiert) verarbeitet werden und nachfolgend in einem Dateisystem (d.h. in einer nach bestimmten Kriterien zugänglichen und durchsuchbaren Kartei) gespeichert werden.
Beispiel: Ein Privatdetektiv hat den Auftrag, Herrn G. zu observieren. Bei seiner Überwachung notiert sich der Detektiv handschriftlich, dass G. jeden Abend in die Eden-Bar geht. Die handschriftlichen Notizen unterliegen nicht dem Datenschutzrecht. Erst wenn sie der Detektiv in einer nach Namen geordneten Kartei oder Ähnlichem ablegt, kommt das Datenschutzrecht zur Anwendung.
Eine Datenverarbeitung zu einem bestimmten Zweck darf nur durchgeführt werden, wenn es zumindest einen Rechtfertigungsgrund bzw. eine bestimmte Rechtsgrundlage dafür gibt. Entgegen zahlreichen Annahmen ist eine Zustimmungs- bzw. Einwilligungserklärung nicht die einzige Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung. Es muss also nicht immer notwendigerweise eine Zustimmungs- bzw. Einwilligungserklärung eingeholt werden, damit personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeitet werden dürfen. Soweit die Datenverarbeitung auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann, darf sie rechtmäßig vorgenommen werden.
Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung muss gewisse Kriterien erfüllen, damit sie als wirksam abgegeben gilt und der Verantwortliche sich darauf berufen kann.
1. Freiwilligkeit
Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Die betroffene Person muss die Einwilligung verweigern oder zurückzuziehen können, ohne daraus Nachteile zu erleiden. Wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht (zB in einem Beschäftigungsverhältnis oder im Verhältnis zu einer Behörde), ist die Freiwilligkeit der Einwilligung stark zu hinterfragen. Die Einwilligung gilt als nicht freiwillig erteilt, wenn der Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags von der Einwilligung des Betroffenen abhängig gemacht wird, obwohl die Einwilligung dafür nicht erforderlich ist („Kopplungsverbot“).
Beispiel: Ein Mechanismus, wonach ein Kunde nur dann eine Bestellung aufgeben kann, wenn er auch das Kästchen „Ich erteile meine Zustimmung, dass mein Name und meine E-Mail-Adresse für den Versand eines wöchentlichen Newsletters verarbeitet werden“ ankreuzt, ist unzulässig. Eine solchermaßen erteilte Einwilligung ist nicht wirksam.
2. Bestimmtheit
Die Einwilligungserklärung muss für den konkreten Fall erteilt werden. Eine pauschale Einwilligung für mehrere Datenverarbeitungen ist nicht wirksam. Vielmehr muss für jede individuelle Datenverarbeitung jeweils eine eigene Einwilligung erteilt werden. Der Zweck der Datenverarbeitung, für die eine Einwilligung erteilt wird, muss zum Zeitpunkt der Einwilligung klar festgelegt sein. Wenn der Verantwortliche die erhobenen Daten später zu einem anderen Zweck verarbeiten möchte, muss er in Regel zuvor eine separate Einwilligung vom Betroffenen dafür.
Beispiel: Der Video-Streaming-Anbieter V. holt eine Einwilligung ein, dass er Daten über des Sehverhalten der Nutzer verarbeiten darf, um den Nutzern neue Vorschläge zu unterbreiten. Wenn er die Daten seiner Nutzer später noch zu anderen Zwecken (zB Verkauf der Daten über die Nutzung des Dienstes an Dritte zu Werbezwecken) verwenden will, die in der ursprünglichen Einwilligungserklärung nicht angeführt sind, muss er eine weitere Einwilligung der Nutzer einholen.
3. Informiertheit
Die Einwilligungserklärung muss in Kenntnis der Sachlage erteilt werden. Die betroffene Person muss vor Erteilung ihrer Einwilligung darüber informiert werden, wer der Verantwortliche der Datenverarbeitung ist, welche Arten von personenbezogenen Daten verarbeitet werden, zu welchem Zweck die Daten verarbeitet werden sowie ob und gegebenenfalls an wen personenbezogene Daten übermittelt werden und allenfalls welche Risiken mit der Übermittlung in einen Drittland verbunden sind. Ferner sollte die betroffene Person darüber informiert werden, wenn die Daten zu Zwecken einer automatisierten Entscheidung, zB zu Zwecken des „Profiling“, verarbeitet werden
Beispiel: Eine Einwilligungserklärung, wonach die betroffene Person in die „Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu allen erdenklichen Zwecken“ einwilligt, ist unwirksam. Vielmehr müssen die einzelnen Datenarten (Name, E-Mail-Adresse etc.) sowie allfällige Empfänger und der genaue Zweck der Datenverarbeitung in der Einwilligungserklärung angeführt werden.
4. Unmissverständlichkeit und Unterscheidbarkeit
Eine vom Verantwortlichen vorformulierte Einwilligungserklärung muss in verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden. Außerdem muss die Einwilligung selbst in klarer und unmissverständlicher Art erteilt werden. Ein vorangekreuztes Kästchen oder die bloße Nutzung eines Dienstes bzw. der bloße Besuch einer Website kann keine unmissverständliche Einwilligungserklärung darstellen. Eine Einwilligungserklärung muss aber nicht notwendigerweise schriftlich erteilt werden; vielmehr kann die Einwilligung auch mündlich oder durch eine bestimmte Handlung zum Ausdruck kommen, sofern diese unmissverständlich ist. Für die Verarbeitung „sensibler“ Daten ist allerdings jedenfalls eine ausdrückliche (nicht bloß eine schlüssige) Einwilligung erforderlich.
Beispiel: Eine in den AGB „versteckte“ datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ist nicht wirksam. Der Verantwortliche kann sich auf eine solche Einwilligung nicht berufen, auch wenn die AGB angekreuzt oder unterschrieben worden sein sollten. Vielmehr sollte der Verantwortliche getrennt von den AGB eine datenschutzrechtliche Einwilligung einholen.
5. Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit
Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung erfolgen können. Die betroffene Person muss vor Abgabe der Einwilligung über ihr Widerrufsrecht und darüber informiert werden, wie sie ihr Widerrufsrecht ausüben kann. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung nicht berührt.
Beispiel: Wenn die Einwilligung im Rahmen einer Registrierung auf einer Website erteilt wird, muss die Einwilligung auch über diese Website (zB nicht nur telefonisch zu Bürozeiten) widerrufen werden können.
Wenn jemand meinen Newsletter nicht mehr will (z.B. ist dieser abbestellt worden), was muss ich tun?
Sie dürfen in einem solchen Fall dem jeweiligen Empfänger keine elektronischen Nachrichten zu Werbezwecken mehr schicken, d.h. Sie müssen sicherstellen, dass er bei der nächsten Newsletter-Aussendung nicht mehr in Ihrem Mailverteiler aufscheint.
Ob Sie die E-Mail-Adresse generell löschen müssen, hängt davon ab, ob Sie diese noch aus anderen Gründen (nicht mehr Newsletter-Versand) benötigen (z.B. um einen Vertrag erfüllen zu können). Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie die E-Mail-Adresse auch löschen.
- Es muss einen „Zustimmen“- und einen „Ablehnen“-Button auf der ersten Ebene des Banners geben. Es sollen möglichst eindeutige Begriffe verwendet werden („Einstellungen speichern“ anstelle von Ablehnen kann irreführend sein).
- Es dürfen keine „vorabgehakten“ Kästchen verwendet werden. NutzerInnen müssen eine aktive Zustimmung geben (No-Go: „Mit dem Weitersurfen akzeptieren Sie…“).
- Bei der Gestaltung darf keine täuschende Farbgebung oder Größe verwendet werden (z.B. roter, großer „Zustimmen“-Button und grau hinterlegter „Ablehnen“-Button).
- Der Widerruf der Einwilligung (ein nachträgliches „Ablehnen“) muss ähnlich einfach wie das „Zustimmen“ jederzeit möglich sein (z.B. ein Button mit „Ablehnen“ in der Datenschutzerklärung oder Cookie-Policy).
Websites
Darf ich die Nutzung meiner Website von der Einwilligung in den Einsatz von Cookies abhängig machen?
Die notwendigen Cookies, also solche, ohne die Ihre Website nicht funktionieren kann, dürfen Sie jedenfalls einsetzen, auch ohne Zustimmung. Allen anderen müssen die Nutzer*innen freiwillig zustimmen, damit Sie sie verwenden dürfen – sie müssen die Website aber auch ohne Zustimmung nutzen können.
Ausnahme sind PayWalls: es ist zulässig, die gesamte Website oder bestimmte Inhalte alternativ gegen Zahlung eines Kostenbeitrags bzw. Abonnements oder gegen Einwilligung in die Cookie-Nutzung zugänglich zu machen.
Nein, Nutzer*innen müssen selbständig anhaken, welchen Cookies sie zustimmen möchten.
Das ist nicht zu empfehlen, da die Geltung von AGB extra vereinbart werden muss. Für die Datenschutzerklärung ist keine solche Vereinbarung notwendig. Wenn Sie nun die beiden Dokumente kombinieren, brauchen Sie folglich eine Einwilligung in die Datenschutzerklärung, die eigentlich gar nicht notwendig wäre.
Auf die Datenschutzerklärung sollten Sie auf der Website einfach hinweisen, etwa mit einem Link in der Fußzeile. Wo immer auf der Website Verträge abgeschlossen werden, etwa auch auf der Seite, auf der Nutzer*innen spenden können, sollten Sie einen zusätzlichen Hinweis „Unsere Datenschutzerklärung finden Sie [hier]“ einbauen.
Nicht ohne Zustimmung. Grund ist, dass die Plugins von Facebook, YouTube und Co automatisch die Daten Ihrer Website-Nutzer*innen an den jeweiligen Betreiber weiterleiten. Und das schon, sobald das Plugin aktiviert wird, ganz ohne aktive Interaktion der Benutzer*innen.
FAQ: Spendenabsetzbarkeit
Was müssen Spendenorganisationen bei der Spendenabsetzbarkeit beachten? Welche Schritte sind zu unternehmen, um diese zu erlangen?
Der FVA hat häufig gestellte Fragen gesammelt und nach eigener Einschätzung beantwortet. Spezialfragen können sie an uns oder ihre*n Wirtschaftsprüfer*in stellen.
Spendenabsetzbarkeit allgemein
Der Begriff Gemeinnützigkeit bezieht sich auf die steuerliche Begünstigung von Organisationen, vor allem in den Bereichen Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer. Steuerlich begünstigt sind Organisationen, die ausschließlich gemeinnützige, also dem Wohl der Allgemeinheit dienende, mildtätige, also hilfsbedürftige Personen unterstützende, oder kirchliche Zwecke verfolgen. Die steuerliche Begünstigung wird von der Behörde im Einzelfall beurteilt, es gibt weder ein Register aller begünstigten Organisationen, noch wird die Begünstigung mit Bescheid festgestellt. Wenn von der Gemeinnützigkeit einer Organisation die Rede ist, ist also üblicherweise gemeint, dass diese weniger Steuern zahlt.
Bei der Spendenbegünstigung geht es nicht um einen Steuervorteil für die Organisation selbst, sondern für deren Spender*innen. Die Spendenbegünstigung muss die Organisation beantragen, wird diese zuerkannt, geschieht das mit einem Bescheid und der Aufnahme in die Liste spendenbegünstigter Organisationen.
Die steuerliche Begünstigung ist Voraussetzung zur Erlangung der Spendenbegünstigung – alle spendenbegünstigten Vereine sind steuerbegünstigt, aber nicht umgekehrt.
Begünstigt sind zunächst Spenden an bestimmte Organisationen, die direkt im Gesetz genannt sind bzw. wird die Spendenbegünstigung aber auf bestimmte Tätigkeiten dieser Organisationen eingeschränkt:
- Österreichische Nationalbibliothek, bestimmte Museen, das Bundesdenkmalamt, , die internationale Anti-Korruptions-Akademie, Diplomatische Akademie, Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, für alle ihre Tätigkeiten
- Universitäten, Hochschulen, Fonds und weitere aufgezählte Einrichtungen, sofern sie Forschung, wissenschaftliche Publikationen und Erwachsenenbildung betreiben
Andere Organisationen können durch Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen ebenfalls die Spendenbegünstigung erlangen. Hier ist die Spendenbegünstigung an die Tätigkeit beziehungsweise dem Zweck geknüpft. Teilweise ist sie (parallel zur Begünstigung direkt durch das Gesetz) aber auf bestimmte Organisationen eingeschränkt:
- Mildtätigkeit
- Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
- Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt
- behördlich genehmigte Tierheime
- österreichische Kunst und Kultur, wenn sie durch eine Organisation durchgeführt wird, die bestimmte Kriterien erfüllt
- Forschung, wissenschaftliche Publikationen und Erwachsenenbildung, wenn sie von einer Organisation durchgeführt wird, die mit einer Gebietskörperschaft zusammenhängt oder gemeinnützig ist
Förderung von Behindertensportverbänden, wenn sie durch einen österreichischen Dachverband oder eine vergleichbare ausländische Organisation durchgeführt wird
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste sind gem § 4a Abs 8 EStG:
- Die Organisation dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung
- Die Organisation ist seit zumindest drei Jahren ununterbrochen für begünstigte Zwecke tätig
- Die Organisation darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich die folgenden wirtschaftlichen Tätigkeiten durchführen:
- unentbehrlicher Hilfsbetrieb gem § 45 Abs 2 BAO
- entbehrlicher Hilfsbetrieb gem § 45 Abs 1 BAO
- begünstigungsschädlicher Betrieb bis maximal 40.000 € Umsätzen im Jahr
- Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden – nicht aber dem Fundraising oder allgemeiner Kosten – stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft übersteigen 10% der Spendeneinnahmen nicht (siehe auch Ausgabenmatrix beim Österreichischen Spendengütesiegel – www.osgs.at).
- Die Organisation macht glaubhaft, dass sie in der Lage ist, die automatischen Spendenmeldungen durchzuführen
Der Verein muss mindestens 1 Jahr – dies bedeutet 12 Monate – begünstigte Zwecke verfolgt haben.
Nein – die Organisation muss ausschließlich gemeinnützig sein und im Wesentlichen dem begünstigten Zweck entsprechen. Das bedeutet, dass mindestens 75 % der Gesamtressourcen in den begünstigten Zweck und 25 % in weitere gemeinnützige Zwecke fließen können.
Nicht für Ihre ursprüngliche Organisation, nein. Aber Sie können das Projekt in eine neue Organisation auslagern und diese in die Liste spendenbegünstigter Organisationen eintragen lassen. Sofern das Projekt administrativ getrennt von der sonstigen Organisationstätigkeit durchgeführt, also am besten auf einer separaten Kostenstelle verbucht wurde, können Sie es als „Vorgängerorganisation“ für die neue Organisation anrechnen lassen. Die bisherige Laufzeit des Projekts wird dann auf die dreijährige Frist für die Absetzbarkeit angerechnet und unter Umständen qualifiziert sich die neue Organisation sofort für die Liste der spendenbegünstigten Organisationen.
Nach § 4a Abs. 8 EStG 1988 sind Organisationen, um sich für die Spendenabsetzbarkeit zu qualifizieren, zu einer „sparsamen Verwaltung hinsichtlich der durch die Verwendung der Spenden notwendigen Aktivitäten“ verpflichtet. Die EStG-Richtlinie nennt als Grenze 10 %.
Diese Bestimmung bezieht sich aber ausdrücklich nur auf Ausgaben für die Verwaltung von Spendengeldern. Gemeint sind typischerweise Ausgaben für Bankspesen, Personal, das die Spenden verbucht und anteilige Bürokosten – aber zum Beispiel auch die Kosten für die Anmietung eines Lagerraums für Sachspenden.
Es ist also kein Problem, wenn die Verwaltungsausgaben Ihrer Organisation 10 % überschreiten, solange die Kosten für die Verwaltung der Spenden unter dieser Grenze bleiben.
Auf der Website des österreichischen Spendengütesiegels finden Sie eine Ausgabenmatrix, in der Sie nachsehen können, in welche Kategorie Ihre Ausgaben einzuordnen sind (https://www.osgs.at/matrix-absetzbark).
Nein. Um mildtätige Zwecke im Sinne des EStG handelt es sich nur bei der aktiven Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Öffentlichkeitsarbeit, egal für welchen der begünstigten Zwecke, ist nie von diesen umfasst. Organisationen, die ausschließlich Öffentlichkeitsarbeit betreiben, können sich nicht in die Liste spendenbegünstigter Organisationen eintragen lassen.
Für Organisationen mit Sitz im EU-Ausland gelten dieselben Regeln, wie für Österreichische Organisationen: sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, können sie sich in die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen eintragen lassen. Ohne Eintragung in die Liste können österreichische Spender*innen ihr Spenden nicht steuerlich absetzen.
Für Organisationen mit Sitz außerhalb der EU gibt es keine Möglichkeit, die Spendenabsetzbarkeit zu erlangen.
Sogenannte „Spendensammelvereine“ sind eine Ausnahme der Unmittelbarkeitsanforderung. Sie dürfen auch mittelbar tätig sein, den begünstigten Zweck also erfüllen, indem sie finanzielle Mittel an andere Organisationen weiterleiten, die begünstigte Tätigkeiten ausüben.
Es ist aber nur möglich, entweder eine nach den allgemeinen Kriterien spendenbegünstigte Organisation zu sein, für die die Unmittelbarkeitsregel gilt, oder eine Spendensammelorganisation – mit dem Effekt, dass nur mehr mittelbare Tätigkeiten zulässig sind. Ein Sammelverein kann also nur spendenbegünstigt sein, wenn sein einziger Zweck laut Statuten das Sammeln von Spenden für andere Organisationen, die begünstigte Zwecke erfüllen, ist. Auch hier gibt es aber wieder eine Ausnahme: zu maximal 25% darf der spendenbegünstigte Sammelverein auch unmittelbar tätig sein.
Grundsätzlich schon. Der Sammelverein muss für die mittelbar begünstigte Tätigkeit Spenden an spendenbegünstigte Organisationen weiterleiten, die selbst auf der Liste stehen.
Alternativ kann der Sammelverein sicherstellen (zB Vertrag), dass die weitergeleiteten Spenden ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet werden, und die Empfängerorganisation unmittelbar für sich tätig werden lassen. Möglich ist das mit Hilfe eines „Erfüllungsgehilfenvertrags“: damit wird formal gesehen der Sammelverein selbst tätig. Dann handelt es sich aber um unmittelbare Tätigkeiten, die für einen Sammelverein nur zu maximal 25% zulässig sind.
Grundsätzlich würde der Verein für seine „Werbeaussage“ haften und der*die Spender*in kann seine Spende zurückfordern. Daher die Empfehlung: Keine Garantie für die Spendenabsetzbarkeit abgeben, solange man nicht wirklich auf der Liste steht. Der Imageschaden könnte enorm sein!
Nein – Kunstwerke sind Sachspenden und nicht absetzbar. Will die Person die Absetzbarkeit nutzen, dann muss sie selbst das Bild verkaufen und den Erlös spenden.
Ja, wenn der Wert zB des Essens oder der ersteigerten Ware 50% der Spenden nicht übersteigt. In diesem Fall kann die NPO den Spendenanteil – nicht aber den Gesamtbetrag – als Spende melden.
Für Privatpersonen sind ausschließlich Geldspenden absetzbar, Zeitspenden können sie nicht steuerlich geltend machen. Unternehmen können neben Geld- und Sachspenden auch Dienstleistungsspenden absetzen. Unter diese fällt auch die Zurverfügungstellung von Personal im Rahmen von Corporate Volunteering. Das Unternehmen kann diese mit den Selbstkosten absetzen.
Verfahren zur Erlangung der Absetzbarkeit
Der Erst-Antrag kann laufend beim Finanzamt Österreich abgegeben werden. Es sind die Rechtsgrundlage (Statuten) sowie die Bestätigung des/der Wirtschaftsprüfer*in über das Vorliegen der Voraussetzungen der letzten drei Jahre einzureichen. Die Bewilligung ist kostenlos. Es empfiehlt sich bei Unklarheiten, insbesondere in der Rechtsgrundlage, Kontakt mit dem FA aufzunehmen. Das FA entscheidet per Bescheid und nimmt die Organisation in die Liste auf.
- Zunächst ist zu prüfen, ob die Statuten des Vereins dem Gesetz entsprechen: finden Sie Ihre Organisation im Gesetz wieder (Gemeinnützigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit, Mildtätigkeit, EZA, etc.)?
- Eventuell müssen Sie die Statuten anpassen
- Klärung der Frage „Wer sind ordentliche Mitglieder und wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag?“ (Abgrenzung der Fördermitgliedschaft, die absetzbar ist)
- Einschätzung, ob die Veränderungen, die durchgeführt werden müssten und die Kosten für Prüfung, erweiterte Buchhaltung etc. sich durch Mehrspenden rechnen.
Er/sie hat die Erfüllung der Voraussetzungen zu überprüfen: Dies sind die Überprüfung des gesamten Rechnungsabschlusses (Bilanz oder Einnahmen-Ausgabenrechnung mit Vermögensaufstellung), insbesondere die maximal 10 % Verwaltungskosten für die Spendenverwaltung, die Satzung, sowie die tatsächliche Geschäftsführung. Der*die Wirtschaftsprüfer*in muss künftig auch überprüfen, ob entsprechende Maßnahmen zur Ermöglichung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 EStG getroffen wurden.
Die Verlängerung ist spätestens 9 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres zu beantragen (beim einem Wirtschaftsjahr das dem Kalenderjahr entspricht also Ende September), die Spendenmeldung hat bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen.
Nein, sollte die Frist versäumt werden, verliert die Organisation automatisch die Begünstigung. Spenden sind ab dann nicht absetzbar. Allerdings kann sofort wieder ein Antrag gestellt werden, der auch rasch genehmigt wird. Die Organisation bekommt eine neue Registrierungsnummer mit dem neuen Bescheid.
Nein. Die Wirtschaftsprüfung für das Spendengütesiegel prüft die Spendenverwendung, während für die Absetzbarkeit Voraussetzungen betreffend die Organisation überprüft werden.
Spendenmeldung / Automatischer Datenaustausch
Seit 2017 gilt eine Übermittlungspflicht mittels automatischem Datenaustausch für Spenden an begünstigte Spendenempfänger, die aus dem Privatvermögen geleistet werden (Sonderausgaben). Der verpflichtende automatische Datenaustausch führt zur automatischen Berücksichtigung dieser Sonderausgaben zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung. Diese werden dann automatisch in den Steuerakt übernommen. Entsprechend entfällt auch die Verpflichtung, Spendenbestätigungen auszustellen.
Die Regelung sieht die Mitwirkung der Spender*innen und des Spendenempfängers vor: Ein*e Spender*in der/die geleistete Spenden absetzen möchte, muss der spendenbegünstigten Einrichtung seinen/ihren Vor- und Zunamen (wie im zentralen Melderegister eingetragen) sowie sein Geburtsdatum bekannt geben. Auf Basis dieser Daten ermittelt die Organisation aus datenschutzrechtlichen Gründen über eine Abfrage beim Stammzahlenregister das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA). Der/die Spendenempfänger*in muss der Finanzverwaltung die vbPK SA zusammen mit dem Gesamtbetrag der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres im Wege von FinanzOnline übermitteln.
Sollten Sie nicht sämtliche Spenden gemeldet haben oder haben sie eine falsche Meldung angegeben, so können diese nachgemeldet bzw. eine Korrekturmeldung abgegeben werden.
Sie wird von den Finanzbehörden zur Nachholung aufgefordert. Wenn sie ihrer Übermittlungspflicht gänzlich nicht nachkommt, drohen der Verlust der Spendenbegünstigung bzw. eine KöST-Strafe.
Voraussetzung ist, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung (Büro) im Inland hat. Somit sind abzugsfähige Spenden an ausländische Organisationen von der Übermittlungsverpflichtung nicht erfasst. Diese müssen/können weiterhin durch den Steuerpflichtigen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Die Regelung betrifft ausschließlich als Sonderausgaben zu berücksichtigende private Spenden, somit sind Spenden die aus dem Betriebsvermögen geleistet werden und daher als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, nicht von der Übermittlungspflicht erfasst. Derartige Spenden sind (weiterhin) als Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und somit durch den Steuerpflichtigen selbst geltend zu machen. In diesem Fall ist auf Verlangen des/der Spender*in weiterhin eine Spendenbestätigung auszustellen.
Die Spendenbestätigung sollte enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Name und Anschrift der Empfängerorganisation
- die Zuwendung (Summe oder genaue Bezeichnung der Sachspende)
- Datum oder der Zeitraum der Zuwendung
Wenn Ihnen der/die Spender*in keine Daten bekannt gibt, oder die Übermittlung untersagt, dürfen Sie keine Meldung seiner/ihrer Spenden vornehmen.
Wenn er/sie falsche Daten bekannt gibt, mit denen Sie kein vbPK erstellen können, müssen Sie die Spenden nicht melden. Es trifft Sie auch keine Pflicht, nachzuforschen, um die richtigen Daten zu erlangen.
Sie müssen, sobald Ihnen der/die Spender*in seine/ihre Daten bekannt gegeben hat, die Spenden für das laufende Kalenderjahr und alle folgenden Jahre melden. Wünschen Spender*innen eine Meldung ihrer Spenden, müssen sie Ihnen die dafür nötigen Daten bis spätestens Jahresende zur Verfügung stellen. Tun sie das nicht, können Sie nicht nur davon ausgehen, dass keine Übermittlung gewünscht ist, sondern dürften auch dann keine solche vornehmen, wären Ihnen die Daten auf andere Weise als durch den/die Spender*in selbst bekannt geworden. Wenn der/die Spender*in seine/ihre Meinung nachträglich ändert, müssen Sie die Spenden der Vergangenheit nicht melden.
Ja. Unabhängig vom Tod der Person sind Sie, sofern die üblichen Voraussetzungen dafür vorliegen, also die Person ihre vollständigen Daten bekanntgegeben und der Übermittlung an das Finanzamt nicht widersprochen hat, verpflichtet, die eingegangenen Spenden zu melden. Auch verstorbene Personen bleiben im ZMR erfasst und ihre vbPK-Nummer bleibt bis zu 120 Jahre nach dem Tod gültig. Die Angehörigen der verstorbenen Person haben fünf Jahre ab dem Tod Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung für die verstorbene Person nachzuholen – somit können alle Spenden, die Sie nach dem Tod der Person gemeldet haben, dennoch berücksichtigt werden.
Relevant dafür, welchem Kalenderjahr die Spende in der Meldung an das Finanzamt zuzuordnen ist, ist der Zeitpunkt, an dem der Spender die Zahlung getätigt hat. Da Sie das als Empfängerorganisation schwer feststellen können, gibt es in § 6 der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung die Regelung, dass Sie als meldende Organisation bei Zahlungen, deren Wertstellungsdatum spätestens der 3.1. ist, davon ausgehen können, dass sie im Vorjahr getätigt wurden. In den meisten Fällen wird das auch tatsächlich so sein, da Überweisungen rund um den Jahreswechsel ein paar Tage dauern können. Es ist also empfehlenswert, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, und Spenden bis zum 3.1. tatsächlich noch dem Vorjahr zuzumelden.
Wenn Ihnen der/ die Spender*in mitteilt, dass er/ sie die Spende tatsächlich erst im neuen Jahr geleistet hat, können Sie die Spende aber natürlich auch für dieses verbuchen.
Wenn der/ die Spender*in bereits in FinanzOnline bemerkt, dass eine Spende falsch gemeldet wurde, kann die Organisation den Fehler durch Neumeldung beheben, Wenn der Fehler erst im Steuerbescheid auffällt, kann der/ die Spender*in gegen den Bescheid einen Monat lang Beschwerde einlegen. Nach Ablauf dieser Frist können Fehler nur mehr durch Wiederaufnahme des Steuerverfahrens behoben werden.
Sie haben die Möglichkeit, von Facebook Informationen zu den einzelnen Spender*innen herunterzuladen. Diese enthalten aber natürlich nur die Facebook-Namen der Spender*innen, nicht ihre Klarnamen. Die Identität der Spender*innen können Sie auf diese Weise also nicht einwandfrei feststellen. Daher besteht keine Verpflichtung zum Melden der Spender*innen. Viele NPOs bieten dies auch nicht an.
Wenn ein*e Spender*in dennoch seine/ihre Spende absetzen möchte, muss er/sie Ihnen das explizit bekannt geben. Wir empfehlen Ihnen, Spenden nur zu melden, wenn die Spender*innen Ihnen den korrekten Zeitpunkt sowie die Höhe der Spende nennen und Ihnen die Spendenbestätigung von Facebook übermitteln (und natürlich den vollen Namen und das Geburtsdatum). Dadurch können Sie sehr sicher sein, dass Sie tatsächlich die richtigen Spender*innen an das Finanzamt melden.
Sie können das automatische Mail, das Facebook an die Spender*innen verschickt, übrigens selbst anpassen. Am besten nennen Sie den Spender*innen auf diesem Weg gleich alle Informationen, die sie übermitteln müssen, um eine Absetzbarkeit möglich zu machen.
Die automatische Meldung von Spenden ist nur für in Österreich steuerlich ansässige Personen möglich, für Ausländer*innen können Sie keine vbPK erstellen. Diese können ihre Spenden nach den Regelungen in ihrem Land daher nur geltend machen, wenn Sie ihnen eine Bestätigung über den Erhalt der Spende ausstellen. Wenn der/die Spender*in für sein/ihr Heimatfinanzamt besondere Anforderungen an die Spendenbestätigung hat, sollte er/sie Ihnen das mitteilen – ansonsten können Sie einfach kurz die Höhe und den Erhalt der Spende und die Identität des/der Spender*in bestätigen.
Für Spenden aus Deutschland gilt: Spenden an gemeinnützige Organisationen in der EU sind grundsätzlich absetzbar. Allerdings hat das Finanzgericht entschieden, dass die Organisation dafür die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllen und der Spender dies gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege nachweisen muss (Finanzgericht Düsseldorf, Az. 11 K 2439/10 E). Wenn Sie Ihren Spender*innen also entsprechende Nachweise (Statuten, Tätigkeitsbericht, Aufzeichnungen über Verwendung der Spendengelder etc.) übergeben, und eine Spendenbestätigung ausstellen, können diese ihre Spenden in Deutschland steuerlich absetzen.
Achtung: für Deutschland ist es außerdem erforderlich, zur Bestätigung von Spenden über EUR 200,00 die offiziellen staatlichen Formulare zu verwenden. Sie finden diese beispielsweise hier: www.steuertipps.de.
Für Spenden aus der Schweiz gilt: nur Spenden an steuerbefreite juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sind steuerlich absetzbar (Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG). Spenden an österreichische Organisationen können also nicht abgesetzt werden.
Infos für Spender*innen
Privatpersonen (Geldspenden bis 10% des Einkommens des laufenden Jahres), Unternehmen (Sach- bzw. Geldspenden bis 10 % des Gewinnes des laufenden Jahres) und Stiftungen (Sach- bzw. Geldspenden Kest-befreit).
Mitgliedsbeiträge von ordentlichen Mitgliedern sind nicht absetzbar, Fördermitgliedschaften mit eingeschränkten bzw. keinem Wahlrecht jedoch schon. Hier müssen die Statuten klar formuliert sein.
Als Privatperson ist das nicht möglich, Sie können nur Geldspenden absetzen.
Wenn Sie die Spende als Unternehmen getätigt haben, können Sie diese als Betriebsausgabe absetzen. Die Organisation muss Ihnen dazu eine Spendenbestätigung ausstellen, die die gespendete Sache genau bezeichnen muss. Dann buchen Sie die gespendete Sache einfach aus Ihrer Bilanz aus, dem Finanzamt müssen Sie sie nicht melden.
Gutscheine, auch wenn sie „geldwert“ sind, und genau wie Bargeld verwendet werden können, sind keine Geld- sondern Sachspenden. Sie können den gespendeten Gutschein also nicht steuermindernd geltend machen.
Ja: Spender*innen konnten bis 31. 12. 2011 jeweils bis 10 % absetzen. Danach nur mehr zusammen 10 %.
Wenn die Organisation auf der Liste spendenbegünstigter Organisationen steht, ja. Organisationen mit Sitz im Ausland nehmen allerdings nicht am automatischen Datenaustausch teil, Ihre Spende wird also nicht automatisch an das Finanzamt gemeldet. Die Organisation muss Ihnen eine Bestätigung über die getätigte Spende ausstellen, damit Sie diese in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen können.
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