News

Von der Kunst, Kritik zu üben

Dass das Match Spar gegen den Verein gegen Tierfabriken (VgT) im vergangenen Oktober vor dem OGH zu Ende ging (Thema war zunächst nur die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, aber die Aussagen des OGH haben die Weichen für den weiteren Fortgang des Verfahrens gestellt), hat sich ja herumgesprochen. Aus formalrechtlicher Sicht war es nur ein Teilsieg für den VgT, aus (gesellschafts)politischer Sicht aber im Wesentlichen ein Sieg, und zwar ein Sieg, der über den Anlassfall weit hinausgeht. Die Möglichkeit, Kritik zu üben, stand zur Disposition.

C.P. Scott, früherer Herausgeber und auch Eigentümer des „Manchester Guardian” (jetzt „Guardian“) war es, der vor mehr als 100 Jahren den Satz prägte „Comment is free, but facts are sacred”. Und was für den Journalismus gilt (gelten sollte), gilt auch für die politische Auseinandersetzung, ja für jegliche Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Und genau vor diesem Hintergrund hat der OGH seinen Beschluss gefällt, und wir nehmen einige wesentliche Prinzipien daraus mit.

Zur Erinnerung, was war geschehen: Der VgT hatte Demonstrationen vor mehreren Spar-Filialen gegen Schweinehaltung auf Vollspaltenböden organisiert und dabei Flyer und Transparente verwendet, auf denen das Spar-Logo bluttriefend zu sehen war; das Tannen-Symbol war durch ein T ersetzt, sodass zu lesen war: „SPAR T euch die Vollspaltenböden-Tierquälerei!“. In der Aufmachung eines Spar-Flyers waren Fotos von Schweinen zu sehen, wobei die üblichen Werbetexte durch Fakten zur Tierhaltung ersetzt waren. Im Text war u. a. zu lesen, dass Spar nicht bereit sei, eine Verbesserung der Schweinehaltung voranzutreiben, dass Spar bekannt dafür sei, die Entwicklung zu mehr Tierwohl zu bremsen und einer der größten Bremser in Richtung verbesserter Tierhaltung sei, dass Spar den Konsument*innen Fleisch von Schweinen aus tierquälerischer Intensivtierhaltung aufgezwungen werde und dass Spar sich von allen Supermarktketten am allerwenigsten bereit zeige, den Ausstieg aus der Vollspaltenboden-Haltung zu unterstützen.

Keine unwahre Tatsachenbehauptung

Wie kaum anders zu erwarten, verlangte Spar mit seiner Klage, dass dem VgT all dies verboten werde. Der OGH allerdings sah sich Flyer und Transparente genauer an und erinnerte in seinem Beschluss zunächst einmal an die Grundsätze des Äußerungsrechts. Spar hatte wegen Kreditschädigung (§ 1330 ABGB) geklagt, eine Norm, die die Ehre und den Ruf von (auch juristischen) Personen schützt. Allerdings setzt die Anwendung dieser Norm die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen voraus. Und genau hier setzte der OGH an und erklärte, dass „sich der selbstständig Tätige in seinem beruflichen Bereich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen“ müsse. Der Spielraum, innerhalb dessen man politische Aussagen oder eine Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses beschränken könne, sei daher sehr eng. Wesentlich bei der Beurteilung sei die politische Bedeutung der Stellungnahme, das Gewicht des Anlassfalls, Form und Ausdrucksweise und das demnach zu unterstellende Verständnis des adressierten Publikums.

Und dann sah sich der OGH die Fakten an. Der VgT hatte nachgewiesen, dass Spar (wie auch andere Lebensmittel Einzelhandelskonzerne) überwiegend Schweinefleisch aus konventioneller Herstellung (also Vollspaltenböden) vertreibt – also war es keine unwahre Tatsachenbehauptung, einen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittelhandel von Spar und der Schweinezucht herzustellen. Wörtlich der OGH: Spar „hätte es ja in der Hand, vermehrt jene Produkte anzubieten, die nach höheren Tierwohlstandards erzeugt werden“. Und während die zweite Instanz noch gemeint hatte, dass der vom VgT erhobene Vorwurf der Tierquälerei in strafrechtlichem Sinn zu verstehen wäre, erkannte der OGH richtigerweise, dass dies ein Werturteil war, womit die großen Qualen für die betroffenen Tiere durch Vollspaltenböden angesprochen wurden. Das Publikum würde nicht meinen, dass Spar tatsächlich Tiere quäle, sondern durch den überwiegenden Verkauf von Schweinefleisch aus derartiger Haltung einen wesentlichen Beitrag zu vermehrtem Tierleid leistet – Äußerungen, die als Teil einer politischen Diskussion über Tierschutz zu sehen seien. Die Behauptung des VgT, dass Spar eine Verantwortung für die vom VgT detailliert dargestellten Folgen der Vollspaltenböden-Haltung trage, erkannte der OGH als ein Werturteil, das auf „ausreichendem Tatsachensubstrat“ beruhe.

Jeder weiß, dass Spar nicht selbst Schweine züchtet, dass also „Verantwortung“ in diesem Zusammenhang nur „Mitverantwortung“ heißen konnte. Im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit war es dem VgT auch nicht verwehrt, nur an Spar Kritik zu äußern, den VgT trifft ja schließlich keine Gleichbehandlungspflicht.

Spar aber als „einen der größten Bremser in Richtung verbesserte Tierhaltung“ zu bezeichnen, zu behaupten, den Konsument*innen werde das Vollspaltenböden-Fleisch aufgezwungen und Spar zeige sich von allen Ketten am allerwenigsten bereit, den Ausstieg aus dieser Haltung zu unterstützen, ging dem OGH zu weit. Denn das waren keine (zulässigen) Wertungen mehr, sondern Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit bewiesen werden konnte. Im Verhältnis aber zu der vom OGH abgesegneten wesentlichen Kritik, die der VgT geäußert hatte, fallen diese Einschränkungen wohl nicht sehr ins Gewicht.

Berechtigte Kritik

Interessant wird es auch bei der Frage der Verwendung (und Verfremdung) des Logos von Spar. Klar, dieses Logo genießt urheberrechtlichen Schutz, also darf man es grundsätzlich nicht nachmachen, auch nicht verändern. Aber: Hier war es ja als Zitat verwendet, und diente der Auseinandersetzung mit gerade dem, das durch das Logo gekennzeichnet wird, nämlich Spar und seinen Produkten. Die Verwendung des Logos (und auch des Prospekt-Layouts, das vielleicht, wohl eher nicht, auch urheberrechtlich geschützt sein mag) erfolgte also mit Bezug auf die unternehmerischen Tätigkeiten und das Produktangebot von Spar und im Zusammenhang mit der daran geäußerten Kritik. Die Veränderung des Logos (Blutstropfen, das T statt der Tanne) war nichts anderes als eine Parodie, und dem Publikum musste klar sein, dass dies jedenfalls keine Flyer vom Spar waren, auch wenn sie auf den ersten Blick (und das war ja beabsichtigt) so aussahen (aber genau so funktionieren ja Parodie und Satire).

Dem VgT ist also nicht nur zu seinem mutigen Eintreten für seine Ziele und den errungenen überwiegenden Erfolg beim OGH zu gratulieren, sondern auch zur intelligenten Gestaltung seiner Flyer und Transparente. Eine derartige (mit den Mitteln von Parodie und Satire verzerrte) Verwendung von Unternehmenskennzeichen des kritisierten Unternehmens ist also erlaubt, wenn der Kontext (Kritik) klar ist. Und Kritik, auch polemische, zugespitzte und heftige Kritik („comment“) ist auch erlaubt („free“), Voraussetzung ist nur, dass die in die Kritik verpackten Behauptungen über Fakten („facts“) auch stimmen und der Wahrheit entsprechen – denn die sind „sacred“.