News

Step-by-Step zur Spendenabsetzbarkeit

Spenden an Ihre Organisation sind noch nicht absetzbar?

Dann haben wir hier alle Schritte zusammengefasst, wie auch Ihre Organisation die Spendenbegünstigung NEU beantragen kann.

 

1. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kontaktieren
Nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können das Antragsformular, das ab April zur Verfügung stehen wird, in FinanzOnline ausfüllen und abschicken.

 

2. Erfüllen Sie alle gesetzlichen Voraussetzungen
✅ Sitz im Inland oder EU-Mitgliedstaat
✅ gemäß Rechtsgrundlage und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke
✅ Organisation muss seit einem mindestens 12 Monate umfassenden Wirtschaftsjahr begünstigten Zweck dienen
✅ Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung müssen getroffen werden
✅ Verwaltungskosten iZm der der Spendenverwendung höchsten 10% der Spendeneinnahmen
✅ Wirtschaftsprüferbestätigung, wenn Organisation gesetzlicher oder satzungsgemäßer Abschlussprüfung unterliegt

 

3. Prüfen Sie Ihre Statuten
✅ Gemeinnütziger Zweck
✅ Gewinnausschluss
✅ Auflistung aller ideellen und materiellen Mittel
✅ Auflösungsbestimmung zugunsten des spendenbegünstigten Zwecks laut Statut

 

4. Mitgliederversammlung und Meldung an Vereinsbehörde
Berufen Sie rechtzeitig eine Mitgliederversammlung zur Anpassung der Vereinsstatuten ein, insbesondere der Auflösungsbestimmung für den spendenbegünstigten Zweck und rechtzeitige Meldung an die Vereinsbehörde.

 

5. Steuernummer beantragen
Eine Steuernummer für Ihren Verein (falls noch keine vorhanden ist) kann mit dem Formular Verf15a beantragt werden.
Wird die Steuernummer nur für Zwecke der Spendenbegünstigung benötigt, kann das vereinfachte Formular Verf15a-Spend verwendet werden. Dabei sind im Wesentlichen der Name und die Adresse des Vereins und die Daten der Obfrau/Obmann bekanntzugeben.

 

6. Zuerkennung der Spendenbegünstigung beantragen
Die Beurteilung, ob ein Verein die gesetzlichen Voraussetzungen der Spendenbegünstigung erfüllt, erfolgt durch das Finanzamt Österreich.

Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragsstellung das Vorliegen der Voraussetzungen sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff UGB entsprechenden Prüfung zu bestätigen.

 

7. Datenübermittlungsverpflichtung beachten
Zulassung zur Datenübermittlung beim Finanzamt Österreich beantragen (Formular Spend 1). Meldung der Daten (Spender und Höhe der Spenden) bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt im Wege von FinanzOnline. Die Daten werden verschüsselt durch vbPK SA (verschlüsseltes bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben) übermittelt.

 

8. Verlängerung der Spendenbegünstigung
Die Verlängerung kann nur mit einer Steuerberaterin/einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer und nur über FinanzOnline erfolgen. Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres zu bestätigen.

 

Weitere Informationen finden Sie auch im Infoblatt und dieser Checkliste des BMF.